des
1. G E R A E R S K A T - C L U B e. V.
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen „ 1. Geraer Skat - Club e. V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Gera und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziele des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Skatspiels. Hierzu gehören auch:
a) Skat in Turnierform und Meisterschaften des Verbandes
b) Verbindung zu anderen Skatclubs herzustellen und zu pflegen
c) an Skatturnieren anderer Clubs und des Deutschen Skatverbandes e.V. teilzunehmen.
d) selbst Skatturniere in Gera zu organisieren.
3) Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Thüringen im Deutschen Skat - Verband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnung an.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, die gewillt sind
a) die Skatordnung des DSkV strikt einzuhalten
b) Satzung und Geschäftsordnung des 1. Geraer Skat - Club e.V. anzuerkennen und zu befolgen.
2) Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
a) Vollmitglied
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
aa) Vollmitglieder sind am Spielbetrieb des 1. GSC e.V. teilnehmende Personen.
bb) Fördernde Mitglieder sind nichtspielende Mitglieder, die die Interessen des Vereins unterstützen.
cc) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben und durch Beschluß der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt worden sind. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Aufnahme neuer Mitglieder
1) Gesuche um Aufnahme sind beim Vorstand schriftlich unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift einzureichen. Der Vorstand beschließt über Aufnahme oder Ablehnung.
2) Die Aufnahme Jugendlicher bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
3) Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.
4) Der Vorstand entscheidet über einen Aufnahmestop oder über eine Erhöhung der Mitgliederzahl.
5) Jedes Mitglied des 1. GSC e.V. erhält ein Mitgliedsbuch und gleichzeitig Spielerpass des Deutschen Skatverbandes e.V. Dieses Dokument ist bei allen Wettkämpfen außerhalb des Clubs mitzuführen.
§ 7 Beitrag
1) Beiträge, Gebühren und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
2) Der Mitgliedsbeitrag orientiert sich an den Richtlinien des DSkV. Er ist bis Ende Februar für das ganze Jahr an die Verbandsgruppe oder den Schatzmeister des 1. GSC e.V. im Voraus zu entrichten. Auf Antrag können im Einzelfall personengebundene zeitlich befristete Stundungen durch den Vorstand beschlossen werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins.
2) Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu erklären. Der Austretende hat die anteiligen Beiträge bis zum Ende der Kündigungszeit zu bezahlen. Eine Rückerstattung von Beiträgen wird ausgeschlossen.
3) Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt sofort jedes Recht des Austretendem dem Verein gegenüber.
4) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen:
a) Wenn das Mitglied trotz Mahnung und Anordnung des Ausschlusses mit der Bezahlung des Jahresbeitrages oder sonstiger im Verein festgelegter Abgaben 4 Wochen im Rückstand ist.
b) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Skatordnung des DSkV oder die Satzung oder Geschäftsordnung des 1. GSC e.V.
c) Bei sonstigen den Vereinsinteressen erheblich zuwiderlaufenden Gründen.
d) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem durch den Vorstand ausgeschlossenen Mitglied die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen untersagt.
§ 9 Rechtsweg
Über Ausschluß oder Nichtaufnahme ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Dem Vorsitzenden
b) Seinem Stellvertreter ( 2. Vorsitzender )
c) Dem Schatzmeister
d) Dem 1. Spielleiter
e) Dem Schriftführer
f) Dem Pressesprecher
2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten.
3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglied kann jedes volljährige Mitglied werden.
4) Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens; Verwendung der Geldmittel.
b) Festsetzung, Erlaß oder Stundung von Beiträgen.
c) Beratung und Vorlage der Vorschläge, Ausführung der gefaßten Beschlüsse, Aufstellung von Spiel- und Turnierplänen und sonstiger Ordnungen.
d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
e) Einberufung von Vorstandssitzungen. Der Vorstand hat mindestens alle zwei Monate zu tagen, über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
5) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6) Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Satzung des Vereins und der festgelegten Ordnungen. Er hat Verstöße zu ahnden und kann sich dazu folgender Ordnungsmaßnahmen bedienen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Spielsperre
d) Ausschluß
Eine Spielsperre muß schriftlich ausgesprochen werden. Gegen eine Maßregelung nach Pkt. 6 a bis c ist die Anrufung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach gehörig erfolgter Ladung mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Fehlen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters führt das älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
8) Beschlüsse werden offen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Auf Antrag beschließt einfache Mehrheit geheime Wahl.
§ 12 Mitgliederversammlung
1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes ( alle 2 Jahre )
b) Wahl von zwei Kassenprüfern ( alle 2 Jahre )
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Änderung und Ergänzung der Satzung
e) Entlassung des Vorstandes
2) Die Jahresmitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden und ist mindestens drei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind bis drei Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge auf Änderung der Satzung können von den Mitgliedern bis jeweils einen Monat vor Ablauf des vorhergehenden Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und müssen den Mitgliedern vom Vorstand im vollen Wortlaut bis spätestens eine Woche vor der Jahresmitgliederversammlung zugänglich gemacht werden.
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und müssen von ihm außerdem innerhalb von vier Wochen auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder sowie bei dauernder Beschlußunfähigkeit des Vorstandes einberufen werden.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Auf Antrag des Vorstandes kann auch ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes fordern. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7) Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Wunsch der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.
8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß der Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Verbandsgruppe Thüringen mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Skatsports zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
1) Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, über Änderungen der Satzung zu beschließen, die
a) wegen Eintragung in das Vereinsregister vom Registergericht verlangt oder
b) zur Erlangung der Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung gefordert werden.
2) Die Satzung tritt mit Beschluß durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Gera, im November 1996